AGB für Büro Bonn

AGB für Büro Wien

Allgemeine Reisebedingungen

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1. Abschluss des Reisevertrages

2. Bezahlung

3. Leistungen & Leistungsänderungen

4. Preisänderungen

OLYMPIA behält sich vor, von der ihr in § 651 a IV, V BGB eingeräumten Befugnis zur Preiserhöhung Gebrauch zu machen, unter Wahrung des § 309 Nr. 1 BGB und der sonstigen den Reisenden als Verbraucher schützenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhungen der Beförderungskosten (z.B. Treibstoff) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren sowie bei Wechselkursänderungen in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für OLYMPIA nicht vorhersehbar waren. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes davon in Kenntnis gesetzt.
In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 Prozent des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn OLYMPIA in der Lage ist, dem Reisenden eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von OLYMPIA diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung; das gilt erst recht, wenn der Reisende aufgrund freier Entscheidung einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nimmt. OLYMPIA wird sich aber in jedem Fall bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch OLYMPIA-REISEN

OLYMPIA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung in § 651j BGB verwiesen.

9. Beschränkung der Haftung

10. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen von OLYMPIA, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind, zur Kenntnis zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Reklamations- und Anrechnungsvereinbarung

Der Reisende vereinbart hiermit mit OLYMPIA, dass er die ihm aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in der ersten Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. das den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann und falls und soweit auch OLYMPIA aufgrund dieser EG Verordnung gegenüber dem Reisenden verpflichtet ist, behält dieser sich hiermit vor, diese Rechte auch gegen OLYMPIA geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich auch im denkbar ungünstigsten theoretischen Fall ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch namentlich nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruchs das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus bzw. sonstige geeignet erscheinende Unterlagen (z.B. Einlieferungsbeleg eines Einschreibens).
Anrechnung bei Reisepreisminderung: Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen vom ausführenden Luftfrachtführer oder Dritten oder aufgrund dieser EG Verordnung Nr. 261/2004 erhält, stimmt er jetzt schon zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche und Reisepreisminderungsansprüche gegen OLYMPIA gem. Ziffer 9 dieser ARB anrechnen zu lassen. Es wird von OLYMPIA gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; die Verpflichtung des Reisenden zur Anzeige gemäß § 651g BGB bleibt hiervon unberührt.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

OLYMPIA steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- , Visa- und Gesundheitsvorschriften im Reiseland insbesondere nach §§ 4 I Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB InfoV für Reiseveranstalter, vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Mangels anderen ausdrücklichen Hinweises des Reisenden wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten des Reisenden oder Mitreisender (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
OLYMPIA haftet jedoch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende OLYMPIA mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass OLYMPIA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte, in die Sphäre von OLYMPIA fallende, Pflichtverletzung bedingt sind.
Bereits beantragte oder ausgestellte Visa sind bei Stornierung gem. Ziffer 5 oder Ziffer 7 nicht erstattbar.

14. Reiseversicherungen

OLYMPIA empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/ -krankenversicherung oder einer Reisepaketversicherung. Nähere Informationen hierzu sind in unserem Katalog und auf unserer homepage zu finden oder werden dem Reisenden mit der Reisebestätigung zugeschickt. Für die Visumbeantragung der Russischen Föderation ist eine Auslandsreise- Krankenversicherung vorgeschrieben; ohne Kopie einer im Reisezeitpunkt gültigen Police wird kein Visum erteilt.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und OLYMPIA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen OLYMPIA im Ausland für die Haftung von OLYMPIA dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann OLYMPIA nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von OLYMPIA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von OLYMPIA maßgebend.

Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und OLYMPIA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisende angehört, für ihn günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Stand: Oktober 2009

Reiseveranstalter:
OLYMPIA-REISEN GmbH
Siegburger Straße 49
53229 Bonn
Tel.: 0228.400030
Fax: 0228.4000333
info@olympia-reisen.com