Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
- 1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde OLYMPIA-REISEN (nachfolgend OLYMPIA genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch OLYMPIA, längstens jedoch 10 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von OLYMPIA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
- 1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-)mündlich oder online vorgenommen werden. Eine schriftliche Anmeldung wird ausdrücklich empfohlen. Diese Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
- 1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch OLYMPIA zustande. Bei elektronischen Buchungen bestätigt OLYMPIA den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Die Annahme des Angebotes bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das OLYMPIA für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende OLYMPIA innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheines (s. 2) folgende Zahlung gilt als konkludente Annahme.
- 1.4 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von OLYMPIA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von OLYMPIA hinausgehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Dies gilt auch für Orts- bzw. Hotelprospekte, die nicht von OLYMPIA herausgegeben werden, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.
2. Bezahlung
- 2.1 OLYMPIA oder die von ihr eingesetzten Reisevermittler (z.B. Reisebüros) dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Kundengeld-Sicherungsschein gem. § 651k BGB übergeben wurde. Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Sicherungsscheins gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, jedoch nicht mehr als € 300,- pro Person, fällig, sofern nicht bei Sonderarrangements oder eventbezogenen Reisen eine geringere oder höhere Anzahlung nach Maßgabe der Reiseausschreibung und/oder Reisebestätigung (siehe dort) vorgesehen ist. Sollte der Reisende OLYMPIA mit der Besorgung von Visa beauftragt haben, so werden die hierfür fälligen Kosten gesondert ausgewiesen.
- 2.2 Sofern feststeht, dass die Reise nicht mehr gem. Ziffer 7. b) dieser ARB abgesagt werden kann und unter der Voraussetzung, dass der Sicherungsschein übergeben wurde, wird die Restzahlung 3 Wochen vor Beginn der Reise zur Zahlung fällig, falls kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen die innerhalb von 3 Wochen zum Reiseantritt erfolgen, ist der volle Reisepreis unter Beachtung des § 651k BGB sofort fällig. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,– nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
- 2.3 Sofern Direktinkasso von OLYMPIA vereinbart worden ist, sind alle An- und Restzahlungen allein und ausschließlich an OLYMPIA zu leisten; Einzelheiten und Zahlungsmodalitäten sind der Reisebestätigung zu entnehmen. In allen übrigen Fällen sind An- und Restzahlungen stets bar oder per Überweisung - nach Wahl des Reisenden - an OLYMPIA oder das von ihr hierzu bevollmächtigte Reisebüro zu leisten.
- 2.4 Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach Eingang seiner Zahlung bei OLYMPIA/dem zum Geldempfang ermächtigten Reisebüro baldmöglichst, jedoch in der Regel nicht früher als 2 Wochen vor Reisebeginn, nach Wahl des Reisenden per Post zugesandt oder bei OLYMPIA/dem hierzu ermächtigten Reisebüro ausgehändigt. OLYMPIA bemüht sich um rechtzeitige Zusendung der Reiseunterlagen an die vom Reisenden in der Reiseanmeldung hierfür angegebene Anschrift. Der Reisende hat dafür Sorge zu tragen, OLYMPIA über Änderungen dieser Anschrift unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um eine Verhinderung oder Verzögerung der Reiseunterlagen nach Möglichkeit auszuschließen. Der Reisende wird gebeten, OLYMPIA umgehend zu benachrichtigen, sollten die Reiseunterlagen wider Erwarten 7 Tage vor Reisebeginn noch nicht eingetroffen sein. Das Versandrisiko der Reiseunterlagen trägt der Reisende. Ist zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zustellung der Reiseunterlagen an den Reisenden/das hierzu ermächtigte Reisebüro eine Express-Zustellung erforderlich (in der Regel ab 4 Werktage vor Reisebeginn oder kürzer), so nimmt OLYMPIA die Express-Zustellung, die zurzeit € 10,- pro Zustellung umfasst, auf Kosten des Reisenden vor. Hat OLYMPIA die kurzfristige Zustellung zu vertreten, so fallen dem Reisenden durch diese Zustellung keine Mehrkosten zur Last. Im eigenen Interesse des Reisenden bittet OLYMPIA, die Reiseunterlagen sofort nach Erhalt auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit (insbesondere Namensschreibweisen bei Flugtickets und Visadaten) sorgsam zu prüfen und bei Unrichtigkeiten oder Zweifeln OLYMPIA unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Die durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung nachweislich entstandenen Kosten trägt der Reisende.
- 2.5 Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht in vereinbartem Umfang und/oder nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist OLYMPIA berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 5.1 geregelten pauschalen Rücktrittskosten zu belasten; das Recht von OLYMPIA, im Einzelfall konkrete höhere Rücktrittskosten nachzuweisen und vom Reisenden in diesem Fall zu fordern, bleibt unberührt.
- 2.6 Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
3. Leistungen & Leistungsänderungen
- 3.1 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen von OLYMPIA, insbesondere ihrem Prospekt nach Vorgabe des § 4 I BGB-InfoV und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Vor Vertragsabschluss kann OLYMPIA eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
- 3.2 Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reise-leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die OLYMPIA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. OLYMPIA ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn OLYMPIA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von OLYMPIA über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preisänderungen
OLYMPIA behält sich vor,von der ihr in § 651 a IV,V BGB eingeräumten Befugnis zur Preiserhöhung Gebrauch zu machen, unter Wahrung des § 309 Nr. 1 BGB und der sonstigen den Reisenden als Verbraucher schützenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhungen der Beförderungskosten (z.B. Treibstoff) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren sowie bei Wechselkursänderungen in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für OLYMPIA nicht vorhersehbar waren. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 Prozent des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn OLYMPIA in der Lage ist, dem Reisenden eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von OLYMPIA diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen
- 5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber OLYMPIA oder, falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, auch gegenüber diesem zu erklären; falls der Rücktritt schriftlich und gegenüber OLYMPIA erfolgt, hat der Reisende dies unter Beachtung der nachfolgend (siehe unten) angegebenen Anschrift von OLYMPIA zu tun. Dem Reisenden wird aus Beweisgründen stets empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert OLYMPIA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann OLYMPIA, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. OLYMPIA darf diesen Entschädigungsanspruch zeitlich staffeln, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. OLYMPIA hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zugunsten des Reisenden zu berücksichtigen. Die pauschalierte Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
- 5.1.1 bei Gruppenreisen
bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10 %, mind. € 50,–;
59-30 Tage vor Reisebeginn: 20 %
29-22 Tage vor Reisebeginn: 30 %
21-15 Tage vor Reisebeginn: 40 %
14-7 Tage vor Reisebeginn: 50 %
6 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 75 % - 5.1.2 bei Kreuzfahrten
bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 %;
59-30 Tage vor Reisebeginn: 30 %;
29-22 Tage vor Reisebeginn: 50 %;
21-15 Tage vor Reisebeginn: 65%
14-3 Tage vor Reisebeginn: 75 %
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 85 % - 5.1.3 bei Individual- und Geschäftsreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 %, mind. € 50,-;
29–22 Tage vor Reisebeginn: 25 %;
21-15 Tage vor Reisebeginn: 35 %
14–7 Tage vor Reisebeginn: 40 %;
6-3 Tage vor Reisebeginn: 50 %;
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 90 %
Bei einigen Reisen (z.B. Verborgene Schätze Japans - Hinweis bei der Leistungsbeschreibung) gelten erhöhte Stornosätze. - 5.2 Bei Sonderarrangements, eventbezogenen Reisen oder ähnlichen Fällen behält sich OLYMPIA ausdrücklich das Recht vor, von den pauschalierten Rücktrittsregelungen zu Ziffer 5.1.1 bis Ziffer 5.1.3 abweichende Stornobedingungen zu vereinbaren, die in der jeweiligen Reiseausschreibung und Reisebestätigung besonders hervorgehoben und ausgewiesen werden.
- 5.3 Der Reisende hat das Recht, OLYMPIA nachzuweisen, dass OLYMPIA tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskosten entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich auf Seiten OLYMPIA angefallenen Kosten verpflichtet.
- 5.4 Die Bearbeitungsgebühren und Serviceentgelte von OLYMPIA für die Besorgung von Visa sind nicht erstattungsfähig, sofern diese im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei OLYMPIA bereits beantragt und/oder erteilt worden sind.
- 5.5 Als Rücktritt/Nichtantritt gelten auch diejenigen Fälle, in denen das vorgesehene Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise des Reisenden nicht erreicht wird, es sei denn, die Anreise ist Teil der gebuchten Reiseleistung von OLYMPIA, und die Fälle, in denen die Reise infolge unvollständiger oder nicht vorhandener Grenzübertritte oder sonstiger Dokumente nicht angetreten werden kann, es sei denn OLYMPIA trifft hierbei ein Verschulden.
- 5.6 Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), die aufgrund entsprechender Kapazitäten bei den Leistungsträgern ohne Mehrkosten für den Reisenden gebucht werden können, kann OLYMPIA bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 30,– pro Reiseteilnehmer erheben; entstehen im Umbuchungsfall auch auf Seiten der Leistungsträger Mehrkosten für den Reisenden, so weist OLYMPIA den Reisen schon jetzt darauf hin, dass diese Mehrkosten, neben dem Umbuchungsentgelt, dem Reisenden in Rechnung gestellt werden; eine solche Umbuchung erfolgt jedoch erst, nachdem der Reisende OLYMPIA ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt hat. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung; das gilt erst recht, wenn der Reisende aufgrund freier Entscheidung einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nimmt. OLYMPIA wird sich aber in jedem Fall bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch OLYMPIA-REISEN
OLYMPIA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch OLYMPIA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt OLYMPIA, so behält OLYMPIA den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der OLYMPIA von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
- b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist OLYMPIA verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat OLYMPIA den Kunden davon zu unterrichten. Ein weitergehender Anspruch des Reisenden besteht nicht. OLYMPIA haftet insbesondere nicht für in Eigenregie oder bei anderen Leistungsträgern gebuchte Vor/Nachprogramme oder Fremdleistungen wie Flug-oder Bahntickets, sowie für Visakosten, Impfungen, etc.
8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung in § 651j BGB verwiesen.
9. Beschränkung der Haftung
- 9.1 Die vertragliche Haftung von OLYMPIA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit OLYMPIA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- 9.2 Für alle gegen OLYMPIA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet OLYMPIA bei Sachschäden bis zu € 4.100,–. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise.
- 9.3 OLYMPIA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich vor Ort vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) oder in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind; ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch gegen OLYMPIA ist insoweit ausgeschlossen.
- 9.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so ist ein Schadensersatzanspruch gegen OLYMPIA insoweit beschränkt oder ausgeschlossen.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen von OLYMPIA, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind, zur Kenntnis zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Reklamations- und Anrechnungsvereinbarung
Der Reisende vereinbart hiermit mit OLYMPIA, dass er die ihm aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in der ersten Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. das den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann und falls und soweit auch OLYMPIA aufgrund dieser EG Verordnung gegenüber dem Reisenden verpflichtet ist, behält dieser sich hiermit vor, diese Rechte auch gegen OLYMPIA geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich auch im denkbar ungünstigsten theoretischen Fall ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch namentlich nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruchs das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus bzw. sonstige geeignet erscheinende Unterlagen (z.B. Einlieferungsbeleg eines Einschreibens). Anrechnung bei Reisepreisminderung: Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen vom ausführenden Luftfrachtführer oder Dritten oder aufgrund dieser EG Verordnung Nr. 261/2004 erhält, stimmt er jetzt schon zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche und Reisepreisminderungsansprüche gegen OLYMPIA gem. Ziffer 9 dieser ARB anrechnen zu lassen. Es wird von OLYMPIA gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; die Verpflichtung des Reisenden zur Anzeige gemäß § 651g BGB bleibt hiervon unberührt.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- 12.1 Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber OLYMPIA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck weist Olympia im Interesse des Reisenden auf seine Verpflichtungen, als Fluggast bspw. nach Art. 31 Montrealer Übereinkommen sinngemäß wie folgt hin: Nimmt der Reisende aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem Gepäckschein abgeliefert worden ist. Im Fall einer Beschädigung muss der Reisende unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen und im Fall einer Verspätung binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Es wird empfohlen, die in der Regel am Flughafen verfügbaren Anzeigeformulare (P.I.R.) zu verwenden. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dieser hat arglistig gehandelt. OLYMPIA behält sich vor, unter dem Vorbehalt des Nachweises, die durch das Versäumnis des Reisenden nachweislich verursachten Schäden oder Ausfalls dieser Regreßforderung gegen den Luftfrachtführer bei der Berechnung einer Reisepreisminderung in Abzug zu bringen, soweit nicht berechtigte Interessen des Reisenden entgegenstehen. - 12.2 Verjährung
Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem OLYMPIA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
OLYMPIA steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften im Reiseland insbesondere nach §§ 4 I Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB InfoV für Reiseveranstalter, vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Mangels anderen ausdrücklichen Hinweises des Reisenden wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten des Reisenden oder Mitreisender (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. OLYMPIA haftet jedoch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende OLYMPIA mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass OLYMPIA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte, in die Sphäre von OLYMPIA fallende, Pflichtverletzung bedingt sind. Bereits beantragte oder ausgestellte Visa sind bei Stornierung gem. Ziffer 5 oder Ziffer 7 nicht erstattbar.
14. Reiseversicherungen
OLYMPIA empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/-krankenversicherung oder einer Reisepaketversicherung. Nähere Informationen hierzu sind in unserem Katalog und auf unserer homepage zu finden oder werden dem Reisenden mit der Reisebestätigung zugeschickt. Für die Visumbeantragung der Russischen Föderation ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung vorgeschrieben; ohne Kopie einer im Reisezeitpunkt gültigen Police wird kein Visum erteilt.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und OLYMPIA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen OLYMPIA im Ausland für die Haftung von OLYMPIA dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann OLYMPIA nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von
OLYMPIA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es
sein denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von OLYMPIA maßgebend. Die
vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die
auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und OLYMPIA anzuwenden
sind,etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder wenn und insoweit
auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisende angehört, für ihn günstiger sind
als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: September 2008
Reiseveranstalter:
OLYMPIA-REISEN GmbH
Siegburger Straße 49
53229 Bonn
Tel.: 0228.40003-0
Fax: 0228.40003-33
info@olympia-reisen.com
