Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde OLYMPIA-REISEN den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch OLYMPIA-REISEN zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss händigt OLYMPIA-REISEN dem Kunden die Reisebestätigung aus. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das OLYMPIA-REISEN für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende OLYMPIA-REISEN innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt. Orts- bzw. Hotelprospekte, die nicht von OLYMPIA-REISEN herausgegeben werden, sind für uns und unsere Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.
2. Bezahlung
- Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, höchstens jedoch € 300,– pro Reiseteilnehmer, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
- Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines in Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
- Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 b) oder 7 c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,– nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
- Die gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutzversicherung des Reiseveranstalters ist durch die Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG gewährleistet, was durch Ausgabe entsprechender Sicherungsscheine dokumentiert wird.
- Die Unterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei OLYMPIA-REISEN/dem Reise-büro baldmöglichst, jedoch in der Regel nicht früher als 2 Wochen vor Reisebeginn, wahlweise zugesandt oder bei OLYMPIA-REISEN/dem Reisebüro ausgehändigt. Wir bemühen uns um rechtzeitige Zusendung der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten 7 Tage vor Reisebeginn noch nicht eingetroffen sein, benachrichtigen Sie uns bitte. Der Versand aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.
- Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist OLYMPIA-REISEN berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 zu belasten.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben
sind für OLYMPIA-REISEN bindend.
OLYMPIA-REISEN behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Bei
Flug-Gruppenpauschalreisen erfolgt die Beförderung in der Economy-Klasse.
Übergepäck wird von der Fluggesellschaft gegen Bezahlung des
entsprechenden Tarifs angenommen. Die Unterbringung auf den Schiffen
erfolgt in der gebuchten Deckkategorie in Kabinen mit Dusche/WC.
Alleinreisende können Unterbringung in Einzelkabinen und 2-Bett-Kabinen
zur Alleinbenutzung buchen (nur sehr beschränkt verfügbar). Die
Hotelunterbringung erfolgt generell in 2-Bett-Zimmern mit Bad o.
Dusche/WC. 3-Bett-Zimmer stehen nicht zur Verfügung. Alleinreisende
können Unterbringung im 2-Bett-Zimmern buchen, sofern ein Zimmerpartner
zur Verfügung steht. Sollten die in der Katalogausschreibung genannten
Hotels in Einzelfällen nicht zur Verfügung stehen, garantieren wir die
Unterbringung in gleichwertigen Hotels. Unabhängige Reisebüros sind
nicht bevollmächtigt, abweichende Zusicherungen zu geben.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
OLYMPIA-REISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. OLYMPIA-REISEN ist
verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird OLYMPIA-REISEN dem
Kunden kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten.
Sollte bei Bahnfahrten in Einzelfällen aus nicht vorhersehbaren
Gründen das gegen Aufpreis gebuchte
1. Klasse 2-Bett-Abteil oder 4-Bett-Abteil zur Belegung mit 2
Personen einmal nicht zur Verfügung stehen, erfolgt die Unterbringung in
4-Bett-Abteilen und wir erstatten den Aufpreis. Der zeitliche Ablauf des
Besichtigungsprogramms wird von den örtlichen Reisebüros festgelegt und
dem Reisenden nach Ankunft in jeder Stadt bekannt gegeben. Am Anreisetag
kann bei später Ankunft im Hotel das Abendessen in Ausnahmefällen
entfallen. Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und
seine Einhaltung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Die durch uns
vermittelten Linienflüge stellen eine Fremdleistung dar. Es gelten dafür
die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften. OLYMPIA-REISEN
behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise gültigen Wechselkurse
in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat OLYMPIA-REISEN
den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn OLYMPIA-REISEN in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von
OLYMPIA-REISEN über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
OLYMPIA-REISEN. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann OLYMPIA-REISEN Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
OLYMPIA-REISEN kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Rücktrittsgebühren in Prozent vom Reisepreis pro Person:
- bei Gruppenpauschalreisen in die Russische Föderation/ins Baltikum,
in die Ukraine und Mongolei
bis 50 Tage vor Reisebeginn:
5 Prozent, mind. jedoch € 30,–;
49–35 Tage vor Reisebeginn:
15 Prozent; bei allen Flusskreuzfahrten 30 Prozent
34–22 Tage vor Reisebeginn:
45 Prozent; bei allen Flusskreuzfahrten 55 Prozent
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise:
60 Prozent bei allen Flusskreuzfahrten 80 Prozent - abweichend Reise Nr. 90 Kroatien-Kreuzfahrt:
bis 60 Tage vor Reisebeginn:
5 Prozent, mind. jedoch € 50,–;
59–30 Tage vor Reisebeginn: 25 Prozent;
29–15 Tage vor Reisebeginn: 50 Prozent;
14–8 Tage vor Reisebeginn: 75 Prozent;
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise: 90 Prozent - Kreuzfahrt Japan
bis 90 Tage vor Reisebeginn: 10 Prozent;
89–61 Tage vor Reisebeginn: 25 Prozent;
60–31 Tage vor Reisebeginn: 50 Prozent;
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt der
Reise: 100 Prozent - bei Individual -und Geschäftsreisen in die Russische Föderation, ins
Baltikum in die Ukraine und nach Japan:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 15 Prozent;
29–15 Tage vor Reisebeginn: 30 Prozent;
14–3 Tage vor Reisebeginn: 50 Prozent;
bei späterer Umbuchung, Rücktritt oder Nicht-
antritt der Reise: 80 Prozent
zu d) Bei geringfügigen Änderungen berechnen wir lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 25,– pro Person – vorbehaltlich der Kosten des Leistungsträgers. Einige Flugtarife sind grundsätzlich nicht umzubuchen bzw. zu erstatten, d. h., bei Nichtantritt
fallen 100 Prozent der Kosten an. Bei kurzfristiger Zustellung der Reiseunterlagen an den Besteller (ab 4 Werktage vor Reisebeginn) erfolgt die Lieferung durch UPS gegen eine Gebühr von zzt. € 10,– pro Zustellung. - abweichend bei Gruppenpauschalreisen in die VR China, nach Tibet, in
die Mongolei und nach Südost-asien:
bis 65 Tage vor Reisebeginn: € 75,– pro Person;
64–45 Tage vor Reisebeginn: 15 Prozent;
44–21 Tage vor Reisebeginn: 25 Prozent;
20–9 Tage vor Reisebeginn: 45 Prozent;
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise:
65 Prozent - bei Individual- und Geschäftsreisen in die VR China, in die Mongolei,
nach Südostasien:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 15 Prozent, mind. ein Hotelübernachtungspreis
29–15 Tage vor Reisebeginn: 30 Prozent;
14–7 Tage vor Reisebeginn: 50 Prozent;
6–2 Tage vor Reisebeginn: 75 Prozent;
bei späterer Umbuchung, Rücktritt oder Nichtan- tritt der Reise: 90 Prozent
zu f) Bei geringfügigen Änderungen berechnen wir lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 25,– pro Person – vorbehaltlich der Kosten des Leistungsträgers. Einige Flugtarife sind grundsätzlich nicht umzubuchen bzw. zu erstatten, d. h., es fallen bei Nichtantritt 100 Prozent der Kosten an.
Bei bereits beantragten bzw. erteilten Visa sind die Visumgebühren
nicht erstattungsfähig. Als Rücktritt gelten auch alle Fälle, in denen
das vorgesehene Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise nicht
erreicht wird oder die Reise infolge unvollständiger oder nicht
vorhandener Grenzübertritte oder sonstiger Dokumente nicht angetreten
werden kann. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann OLYMPIA-REISEN bis 30 Tage
vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 30,– pro Reiseteilnehmer erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach
Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. OLYMPIA-REISEN kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und
der Reisende gegenüber OLYMPIA-REISEN als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird OLYMPIA-REISEN sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Reiseorganisationen in unseren Zielgebieten in der Regel keine Rückvergütungen vornehmen.
7. Rücktritt und Kündigung durch OLYMPIA-REISEN
OLYMPIA-REISEN kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch OLYMPIA--REISEN nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt OLYMPIA-REISEN, so behält OLYMPIA-REISEN den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der OLYMPIA-REISEN von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. - Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist OLYMPIA-REISEN verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat OLYMPIA-REISEN den Kunden davon zu unterrichten. - Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für OLYMPIA-REISEN deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die OLYMPIA-REISEN im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht von OLYMPIA-REISEN besteht jedoch nur, wenn -OLYMPIA-REISEN die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler vorliegt) und wenn OLYMPIA-REISEN die zu dem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von OLYMPIA-REISEN keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl OLYMPIA-REISEN als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann OLYMPIA-REISEN für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist OLYMPIA-REISEN verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von OLYMPIA-REISEN
9.1 OLYMPIA-REISEN haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in dem -Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern OLYMPIA--REISEN nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. OLYMPIA-REISEN bemüht sich um bestmögliche Hotelunterbringung innerhalb der gebuchten Kategorie, hat aber in Gebieten mit wenig entwickelter touristischer Infrastruktur keinen Einfluss auf die Qualität der Hotels und Zimmer. Für die gesamten Zielgebiete gilt, dass mit gelegentlichen Einschränkungen hinsichtlich des Komforts (z. B. Heizung, Wasserversorgung, Sanitär- und Elektroinstallationen), Service und der Hygiene (Sauberkeit) gerechnet werden muss. Die Hotels liegen nicht immer im Stadtzen-trum, verfügen aber im Allgemeinen über eine gute öffentliche Verkehrsanbindung. Sollte der Unterkunftsstandard von dem vorgesehenen erheblich abweichen, erstattet OLYMPIA-REISEN den vom Leistungsträger festgesetzten Minderungsbetrag. Da der Hoteltag um 12.00 Uhr mittags beginnt und endet, stehen den Reisegruppen gegebenenfalls für die Zeit bis zur Abreise am Nachmittag/Abend gegen eine geringe Gebühr vor Ort 1–2 Tageszimmer zur Verfügung. OLYMPIA-REISEN hat nicht immer Einfluss auf die Auswahl der Dolmetscher und Fremdenführer durch die Reiseorganisationen der Zielgebiete nach Sprach- und Fachkenntnissen. Im internationalen/nationalen Flugverkehr innerhalb der Russischen Föderation und der VR China besteht Rauch- und Alkoholverbot, Mahlzeiten werden nur bei Langstreckenflügen gereicht. Die Schlafwagen und sonstigen Beförderungsmittel entsprechen hinsichtlich des Komforts und der -Hygiene nicht dem westeuropäischen Standard.
9.2 OLYMPIA-REISEN haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person.
9.3 Bei Linienflügen gilt die Haftung des Montrealer Abkommens,
welches die Änderung der Abkommen des Haftungssystems von Warschau und
Guadalajara ersetzt bzw. verändert.
10. Gewährleistung
- Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. OLYMPIA-REISEN kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. OLYMPIA-REISEN kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. - Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. - Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet OLYMPIA-REISEN innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von OLYMPIA-REISEN verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet OLYMPIA-REISEN den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. - Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den OLYMPIA-REISEN nicht zu vertreten hat.
- Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen (Gewährleistungsansprüche) liegt, ist ausgeschlossen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von OLYMPIA-REISEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit OLYMPIA-REISEN für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 OLYMPIA-REISEN haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich vor Ort vermittelt werden
(z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.). Für alle gegen OLYMPIA-REISEN
gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet OLYMPIA-REISEN
bei Sachschäden bis zu € 4.100,–; übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro
Reiseteilnehmer und Reise.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen OLYMPIA-REISEN ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder aufgrund von solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt OLYMPIA-REISEN die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung.
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern OLYMPIA-REISEN in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet OLYMPIA-REISEN nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11.5 Kommt OLYMPIA-REISEN bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen von OLYMPIA-REISEN, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind, zur Kenntnis zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist, jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen OLYMPIA-REISEN anzuerkennen. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber OLYMPIA-REISEN geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden
nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und OLYMPIA-REISEN Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder OLYMPIA-REISEN die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust in Zusammenhang
mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen
bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der zuständigen
Flugesellschaft zu melden.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
OLYMPIA-REISEN steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften im Reiseland sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft. Für die ausgeschriebenen Länder in
diesem Katalog sind zurzeit keine Impfungen vorgeschrieben. Der Reisende
sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte
ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen,
insbesondere von den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
OLYMPIA-REISEN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende OLYMPIA-REISEN mit der Besorgung beauftragt hat, es
sein denn, dass OLYMPIA-REISEN die Verzögerung zu vertreten hat. Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation durch OLYMPIA-REISEN bedingt sind.
15. Reiseversicherungen
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reisepaketversicherung. Bitte beachten Sie das der Reisebestätigung bzw. den Reiseunterlagen beiliegende umfassende Versicherungsangebot. Hinweis: Für die Visumbeantragung der Russischen Föderation ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung vorgeschrieben; ohne Kopie der Police wird kein Visum erstellt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann OLYMPIA-REISEN nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen von OLYMPIA-REISEN gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von
OLYMPIA-REISEN maßgebend.
Stand: November 2007
Reiseveranstalter:
OLYMPIA-REISEN GmbH
Siegburger Straße 49
53229 Bonn
Tel.: 0228-40003-0
